Veröffentlicht am von Mag. Dinko Knjizevic in Dienstleistung.

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Wien, am 29. Feber 2020

Rechtsanwalt Mag. Dinko Knjizevic | Verteidiger in Strafsachen
Herr Mag. Dinko Knjizevic, Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in der Wiener Innenstadt, legte im Jahr 2005 erfolgreich die Anwaltsprüfung ab und vertritt seither seine – auch international ansässigen – Mandanten im Privatrecht sowie im (Finanz-)Strafrecht.

Mit Sprachkenntnissen in Englisch, Serbokroatisch und Russisch spricht der Anwalt eine breit gefächerte Zielgruppe an. Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt. Nachdem er von Juli 1997 – März 1998 seine Gerichtspraxis (Bezirksgericht Schwechat – Jugendgerichtshof Wien – Handelsgericht Wien) absolviert hat, wurde er von Juli 1998 bis Mai 2001 bei der Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich als stellvertretender Handelsdelegierter bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad für die Staaten BR Jugoslawien und Mazedonien tätig. Die schriftlichen Arbeiten der Anwaltsprüfung, welche er 2005 ablegte, wurden im Zivilrecht und im Strafrecht mit „ausgezeichnet“ benotet, die schriftliche Arbeit im Verwaltungsrecht mit „sehr gut“.

Finanzstrafverfahren:
Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeführt wurden. Das gängigste Finanzstrafvergehen ist die Steuerhinterziehung nach § 33 Finanzstrafgesetz. Dieser macht sich schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt.

Insolvenzstrafrecht:
Krida/Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen:
Die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist unter gewissen Voraussetzungen strafbar.

Die Tatbegehungsformen sind

    • das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 StGB ) und
    • die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der Gläubigerinnen/Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB),

jeweils durch eine kridaträchtige Handlung.

Der Tatbestand der „fahrlässigen Krida“ wurde im Jahr 2000 durch den Tatbestand der „grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ ersetzt.

Neben der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen kann bei einem vorsätzlichen Handeln (hält eine Schädigung ernstlich möglich und findet sich damit ab) des Schuldners (im Zusammenhang mit der Insolvenz) allenfalls der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) verwirklicht werden

Kontakt:
Kanzlei Mag. Dinko Knjizevic
Landstrasser Hauptstraße 104/5
1030 Wien
Webseite www.knjizevic.at
Telefon: +43 650 2726150
Email: office(at)knjizevic.at


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